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- 1883-01-02 (Creation)
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zukommen lassen. Dabei übermimmt die Kirchenvorstehung
selbstverständlich die entsprechende Grundsteuer, so daß
selbe nicht mehr wie bisher, von der Gemeinde Flaurling und
Polling getragen zu werden braucht. Diesbezüglich kann
sich der Gefertige der Bemerkung nicht enthalten, daß
nach seinem Erachten die Gemeinde Polling nie zur Mittra-
gung der Grundsteuer besagter Güter herangezogen wer-
den konnte, da die Entrichtung dieser Steuer dem jewei-
ligen Meßner zugestanden.
Die übrigen dem Mehner u. Organisten betreffenden
Einahmen, wie Kopulationen, Sterbfälle, verlangte Gottes-
dienste, stiftungsmäßige Bezüge, Jahresbitten u. dgl.
wird vom 1. Jänn. d. J. an den Kirchpropst Thomas Dosch ein-
nehmen und jedes Quartel zu gleichen Theilen unter
dem Meßner u Organisten vertheilen. Da diese Bezuge
im Ganzen bei 210 fl d. W. ausmachen, kann also von der
Kirchenverstehung dem H. Organisten Johann Hosp nur
der Betrag von 105 fl zugewendet werden, und hat
somit die Gemeinde Flaurling zu sorgen, daß das
zum stipulieten Lehrer-Einkommer fehlende von ihr ge-
deckt werde.
Nebenbei sei noch bemerkt, daß die oben beantragte Thei-
lung rücksichtlich des H. Organisten noch eine sehr günsti-
zu sein, da die einträglichsten zur Vertheilung zusammen-
geworfenen Posten fast ausschließlich den Meßner be¬
treffen.
Sollte sich die Gemeinde Flaurling über das Vorgehen bezug-
lich der Vertheilung der Einkünfte des Meßner und Or-
genistendienstes sich in ihrem Rechte verletzt fühlen,
wird selbe dem der Kirchenvorstehung auf den Rechtsweg
./.