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Titel
Datum/Laufzeit
- 1891-11-26 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
3.
wenn es sich um die Festsetzung des
Verhältnisses handelt, in welchem dieselbe
zu dem kirchlichen Aufwande für die
Meßnergüter in Flauerling beizutragen
hat, die Summe, welche nach der Bestim-
mung des zwischen der Pfarre und Ge
meinde Flauerling am 24. August 1886
abgeschlossenen Vergleiches im Falle der
Trennung des Lehrer-, vom Meßner- und
Organistendienste dem dortigen Lehrer
aus den Erträgnißen der Messnergüter
zufällt, als freies und für die Erforder-
niße der Meßnergüter verwendbares
Einkommen zu gelten habe, da es der Ge-
meinde Polling nicht zum Nachtheile
gereichen dürfe, daß durch die Zuwen-
dung eines Theiles des Erträgnißes
der Meßnergüter an den Lehrer in
Flauerling ein Abgang an Frei verwend-
barem Einkommen dieser Güter ent-
steht, für welchen die Gemeinde
Polling aufkommen müßte.
Nach dieser Statthaltereientscheidung
sollte daher die Gemeinde Polling
zur Concurrenz für den Messnerdienst
nur insoweit verpflichtet werden,
als die Einkünfte der genannten Stif-
tung zur Deckung des Erfordernisses
nicht hinreichen.
Die angefochtene Entscheidung hat nun
diese Rechtslage der Gemeinde Polling
./.