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Identifiant(s) alternatif(s)
Titre
Date(s)
- 1891-11-26 (Production)
Niveau de description
Partiellement
Étendue matérielle et support
Seite
Nom du producteur
Histoire administrative
Histoire archivistique
Portée et contenu
8.
berechtigte Interessent, die Gemeinde
Polling, durch die Vereinbarung zwischen
der Pfarre und Gemeinde Flauerling nicht des
durch die Stiftung ihm zugewendeten Vor-
theiles verlustig wurde.
Die Aufhebung dieser dem Stiftbriefe durch-
aus entsprechenden Verfügung der Statthalte-
rei widerstreitet den Anordnungen des Stift-
briefes, beziehungsweise dem § 36 des Gesetzes
vom 7. Mai 1874 und es war daher in diesem
Punkte die Entscheidung nach § 7 des Gesetzes
vom 22. Oktober 1875, N. 36, R. G. Bl. ex 1876, auf-
zuheben.
Insoweit sich die Gemeinde Polling dadurch
beschwert erachtet, daß mit der angefochte-
nen Ministerialentscheidung ihrem Rekurs
begehren um die Verwendung eventueller
Überschüße der Meßnerstiftung für die Schule
in Polling keine Folge gegeben wurde, war
die Beschwerde abzuweisen, weil nach dem
citirten Wortlaute des Stiftbriefs aus demselben
ein Anspruch zu Gunsten eines von dem Meßner-
dienste getrennten Schuldienstes überhaupt nichts
abgeleitet werden kann.
Wien, am 26. November 1891.
Unterschriften und Papiersigel