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- 1896-11-17 (Creation)
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10
nach dem Gesetze zu dem oben erwähn-
ten Beitrag verpflichtet ist eine
öffentlich rechtliche ist, weshalb auch ein Ersatz-
anspruch nach § 1042 a. B. G. B. nicht vor
dem Civilrichter erhoben werden kann.
Allein es kommt noch weiter in
Betracht zu ziehen, daß auf Grund der
vorliegenden Entscheidungen und Pro-
tokolle von Seiten der Gemeinde
Polling die Einwendung erhoben wird,
das vorerst in Verhandlung gezo-
gen werden müsse ob und in wie
weit sie Schuldnerin sei, daß sie
seit Regelung der Beitragspflicht
durch die Schulbehörden nicht mehr
verpflichtet sei, zu den Kosten der
Erhaltung des Frühmesserwidums
als Schulgebäude beizutragen,
da dieser für die Schule in Flaurling
unentgeltlich benutzt wird, wozu
die Zustimmung der Kultusbehörde
erforderlich wäre; während die
Gemeinde Polling für die Entloh-
nung des Nachtwächters, soweit
./.