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Datum(s)
- 1896-11-17 (Vervaardig)
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Institutionele geschiedenis
archiefbewaarplaats
Geschiedenis van het archief
Bereik en inhoud
11.
selbe das Schulhaus betreffen nicht mehr
konkurrenzpflichtig sei, daß wei-
ters seit Jahren der Meßner- und
Lehrerdienst getrennt ist und der
Lehrer von Flaurling kein Recht habe
im Meßnerhause unentgeltlich zu
wohnen, dessen Einkommen zur
Verfügung des Meßnerdienstes gehöre
und in Rechnung zu bringen sei;
daß ferner bezüglich des Messner-
gutes keine Rechnung vorliege und
die Zalung der Drittelquote nur
geleistet werde, wenn diese durch
eine ordentliche Rechnung ausge-
wiesen erscheine.
Diese Streitfragen können nur
von den Verwaltungsbehörden ge-
löst werden, welche auch nach der
citirten Entscheidung des Verwal-
tungsgerichtshofes und der darin
ausgesprochenen Rechtsanschauung
die Verfügungen zu erlassen haben
werden.
Aus dieser Erwägungen war
daher die Unzuständigkeit der
Gerichtsbehörden zur Entscheidung
./.