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Date(s)
- 1727-12-21 (Creation)
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Seite 7
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lassen welte 40 gulden - kreuzer Vnd ain Weibs Persohn 20 gulden - kreuzer Zu ainen Einkaufgeld, Vornememden Einzug, zu handen der gemain, oder dessen bestellenden, par erlegen Darzue. Andertens Sollen die fremd Eheleuth ains oder beede wenigist 400 gulden in Richtigen Vermögen haben anderenfehls aber selbe keineswegs Eingelassen oder aufgenomm werden. Dritens, Im fahl ain ansessiger flaurlinger oder Perger, ain- und andre Persohnen die nit diessorts, sondern Von fremden ohrtn her gebirtig, zu Herberg Einnemen wolte, solche Einnemung ohne Vorwissen, und guthaissen der obrigkait, und dieser gemain nichtig, oder gegen Casierung dieses ein- und aufnemung, derjenign, welchen solche Leuth zu Herberg aufnimt, schuldig sein. Entgegen der obrigkeit straf 5 gulden - kreuzer und der gemain järlichen zu einem Sitzgeld auch 5 gulden - kreuzer