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Reference code
AT GemA Telfes i. St. CH-Sch_09-07
Alternative identifier(s)
Title
Bezirkshauptmann-Vorschriften Ausfertigung Arbeitsbücher
Date(s)
- 1885-06-08 (Creation)
Level of description
Item
Extent and medium
1 Seite folio
Name of creator
Administrative history
Name of creator
Repository
Archival history
Scope and content
Durch das Gesetz vom 8. März 1885 Z. 22. R.G.Bl.
ist der Anfang der Gewerbe Ordnung vom 20.
Dezember 1859 R.G.Bl. 227 betreff Ausferti-
gung der Arbeitsbücher außer Kraft gesetzt.
Ueber Auftrag der h. …Statth. von 26. v.Mts.
Z.1088 wird die G(emein)de hierauf aufmerksam
gemacht und nach folgendes zur Darnach-
achtung bemekrt.
- Die G(emeinde).V(orstehung). darf das von ihr ausgefertigte Ar-
beitsbuch zu keinem höheren Preise verabfolgen
als der im Landes G.bl. verlautbaret ist. - Die Ausfüllung der Rubricken Personsbeschreibung
obliegt den Gemeindevorsteher, welche die Arbeits-
bücher ausfertigen. - nach § 80 des Ges(etzes) vom 8. März 1885 sind die Arbeits-
bücher künftighin Stempelfrei auszufertigen. - Es ist Pflicht der G.V. über die erfolgte Ausfertigung der
Arbeitsbücher genaue Vermerkung zu führen.
Die Arbeitsbücher können hier bezogen wer-
den.
Innsbruck am 8. Juni 1885
der K.K. Bezirkshauptmann (Unterschrift) Dr. Hoflacher.