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Identifiant(s) alternatif(s)
Titre
Date(s)
- 1885-06-08 (Production)
Niveau de description
Pièce
Étendue matérielle et support
1 Seite folio
Nom du producteur
Histoire administrative
Nom du producteur
Histoire archivistique
Portée et contenu
Anweisung Nr. 6202 an sämtliche Gemeindevorstehungen in den Bezirken. lt. Gesetz vom 8.3.1885 mz.22 R. G. Blatt ist der Anfang der Gewebeordnung vom 20. Dezember 1859 RG Bl. 227 betreff Ausfertigung der Arbeitsbücher außer Kraft gesetzt. Über Auftrag der H. R. Statth. v. 26. v.M. Z 1088 wird die Gemeinde hierauf aufmerksam gemacht und nach folgendes zur Darnachachtung bemerkt. 1.die G.V. darf das von ihr ausgefertigte Arbeitsbuch zu keinem höheren Preise verabfolgen als der im Landes G.Blt. verlautbart ist. 2. Die Ausfüllung der Rubriken Personsbeschreibung obliegt den Gemeindevorsteher welche die Arbeitsbücher ausfertigen. 3. nach s.80? des Ges. vom 8. März 1885 sind die Arbeitsbücher künftighin stempelfrei auszufertigen. 4. Es ist Pflicht der G.W. über die erfolgte Ausfertigung der Arbeitsbücher genaue Vormerkung zu führen.
Die Arbeitsbücher können hier bezogen werden.
Innsbruck am 8. Juni 1885, der K.K. Bezirkshauptmann (Dr. Hoflacher)