Codice di riferimento
Identificatori alternativi
Titolo
Date
- 1885-06-08 (Creazione)
Livello di descrizione
Unità documentaria
Consistenza e supporto
1 Seite folio
Nome del soggetto produttore
Storia istituzionale/amministrativa
Nome del soggetto produttore
Nota biografica
Istituto conservatore
Storia archivistica
Ambito e contenuto
Anweisung Nr. 6202 an sämtliche Gemeindevorstehungen in den Bezirken. lt. Gesetz vom 8.3.1885 mz.22 R. G. Blatt ist der Anfang der Gewebeordnung vom 20. Dezember 1859 RG Bl. 227 betreff Ausfertigung der Arbeitsbücher außer Kraft gesetzt. Über Auftrag der H. R. Statth. v. 26. v.M. Z 1088 wird die Gemeinde hierauf aufmerksam gemacht und nach folgendes zur Darnachachtung bemerkt. 1.die G.V. darf das von ihr ausgefertigte Arbeitsbuch zu keinem höheren Preise verabfolgen als der im Landes G.Blt. verlautbart ist. 2. Die Ausfüllung der Rubriken Personsbeschreibung obliegt den Gemeindevorsteher welche die Arbeitsbücher ausfertigen. 3. nach s.80? des Ges. vom 8. März 1885 sind die Arbeitsbücher künftighin stempelfrei auszufertigen. 4. Es ist Pflicht der G.W. über die erfolgte Ausfertigung der Arbeitsbücher genaue Vormerkung zu führen.
Die Arbeitsbücher können hier bezogen werden.
Innsbruck am 8. Juni 1885, der K.K. Bezirkshauptmann (Dr. Hoflacher)