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Codice di riferimento
AT GemA Telfes i. St. CH-Sch_09-07
Identificatori alternativi
Titolo
Bezirkshauptmann-Vorschriften Ausfertigung Arbeitsbücher
Date
- 1885-06-08 (Creazione)
Livello di descrizione
Unità documentaria
Consistenza e supporto
1 Seite folio
Nome del soggetto produttore
Storia istituzionale/amministrativa
Nome del soggetto produttore
Istituto conservatore
Storia archivistica
Ambito e contenuto
Durch das Gesetz vom 8. März 1885 Z. 22. R.G.Bl.
ist der Anfang der Gewerbe Ordnung vom 20.
Dezember 1859 R.G.Bl. 227 betreff Ausferti-
gung der Arbeitsbücher außer Kraft gesetzt.
Ueber Auftrag der h. …Statth. von 26. v.Mts.
Z.1088 wird die G(emein)de hierauf aufmerksam
gemacht und nach folgendes zur Darnach-
achtung bemekrt.
- Die G(emeinde).V(orstehung). darf das von ihr ausgefertigte Ar-
beitsbuch zu keinem höheren Preise verabfolgen
als der im Landes G.bl. verlautbaret ist. - Die Ausfüllung der Rubricken Personsbeschreibung
obliegt den Gemeindevorsteher, welche die Arbeits-
bücher ausfertigen. - nach § 80 des Ges(etzes) vom 8. März 1885 sind die Arbeits-
bücher künftighin Stempelfrei auszufertigen. - Es ist Pflicht der G.V. über die erfolgte Ausfertigung der
Arbeitsbücher genaue Vermerkung zu führen.
Die Arbeitsbücher können hier bezogen wer-
den.
Innsbruck am 8. Juni 1885
der K.K. Bezirkshauptmann (Unterschrift) Dr. Hoflacher.