Signatur
Alternative Signatur
12
Titel
Datum/Laufzeit
- 1700 - 1799 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Papier 7 Bl. quart, unbeglaubigt und fehlerhaft.
Bestandsbildner/Urheber
Archiv
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Undatierte und unbeglaubigte Abschrift einer Weerberger Dorfordnung (Ehaftaiding), die besagt, daß der Gerichtsdiener am öffentlichen Kirchplatz das Taiding ausrufen muß und Tag und Stunde bekannt zu geben hat, wann der Richter den Stab in die Hand nimmt. Das Erscheinen der Nachbarschaft ist bei sonstiger Strafe geboten. Jährlich finden zwei Taiding im Mai und Oktober statt, wozu alle Besitzer einer Feuerstadt oder Wun und Weide erscheinen müssen, ausgenommen der Mesner, ein Müller und weitere genannte Personen. Hat der Richter den Stab noch in Händen, so gilt das Erscheinen des Nachbarn noch als rechtzeitig, sonst wird er mit 6 kr bestraft. Die Nachbarschaft hat eine offene Landstraße zu erhalten, die geht von Innerst; (Inderst) bis gegen "Lindtoben". Diese darf nich gezäunt, gewässert oder mit Holz verlegt werden, bei sonstiger Strafe. Es soll niemand mehr Vieh auf die Gemein treiben, als er im Stall hat. Auch keine überjähriqen Stiere oder ungeringelte Schweine oder krankes Vieh dürfen auf die Weide getrieben werden. Das Oberhauen-, -bauen, -etzen, -wässern- -hacken usw. ist verboten. Gegen Eindringlinge ist Notwehr gestattet.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
Enthaltene Sprache
- Deutsch
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 11/57 (12)