Cote
Identifiant(s) alternatif(s)
12
Titre
Date(s)
- 1700 - 1799 (Production)
Niveau de description
Pièce
Étendue matérielle et support
Papier 7 Bl. quart, unbeglaubigt und fehlerhaft.
Nom du producteur
Histoire archivistique
Portée et contenu
Undatierte und unbeglaubigte Abschrift einer Weerberger Dorfordnung (Ehaftaiding), die besagt, daß der Gerichtsdiener am öffentlichen Kirchplatz das Taiding ausrufen muß und Tag und Stunde bekannt zu geben hat, wann der Richter den Stab in die Hand nimmt. Das Erscheinen der Nachbarschaft ist bei sonstiger Strafe geboten. Jährlich finden zwei Taiding im Mai und Oktober statt, wozu alle Besitzer einer Feuerstadt oder Wun und Weide erscheinen müssen, ausgenommen der Mesner, ein Müller und weitere genannte Personen. Hat der Richter den Stab noch in Händen, so gilt das Erscheinen des Nachbarn noch als rechtzeitig, sonst wird er mit 6 kr bestraft. Die Nachbarschaft hat eine offene Landstraße zu erhalten, die geht von Innerst; (Inderst) bis gegen "Lindtoben". Diese darf nich gezäunt, gewässert oder mit Holz verlegt werden, bei sonstiger Strafe. Es soll niemand mehr Vieh auf die Gemein treiben, als er im Stall hat. Auch keine überjähriqen Stiere oder ungeringelte Schweine oder krankes Vieh dürfen auf die Weide getrieben werden. Das Oberhauen-, -bauen, -etzen, -wässern- -hacken usw. ist verboten. Gegen Eindringlinge ist Notwehr gestattet.
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
Mode de classement
Conditions d’accès
Conditions de reproduction
Langue des documents
- allemand
Écriture des documents
Notes de langue et graphie
Caractéristiques matérielle et contraintes techniques
Instruments de recherche
Existence et lieu de conservation des originaux
Existence et lieu de conservation des copies
Unités de description associées
Note de publication
Tiroler Geschichtsquellen 11/57 (12)