Codice di riferimento
Identificatori alternativi
12
Titolo
Date
- 1700 - 1799 (Creazione)
Livello di descrizione
Unità documentaria
Consistenza e supporto
Papier 7 Bl. quart, unbeglaubigt und fehlerhaft.
Nome del soggetto produttore
Istituto conservatore
Storia archivistica
Ambito e contenuto
Undatierte und unbeglaubigte Abschrift einer Weerberger Dorfordnung (Ehaftaiding), die besagt, daß der Gerichtsdiener am öffentlichen Kirchplatz das Taiding ausrufen muß und Tag und Stunde bekannt zu geben hat, wann der Richter den Stab in die Hand nimmt. Das Erscheinen der Nachbarschaft ist bei sonstiger Strafe geboten. Jährlich finden zwei Taiding im Mai und Oktober statt, wozu alle Besitzer einer Feuerstadt oder Wun und Weide erscheinen müssen, ausgenommen der Mesner, ein Müller und weitere genannte Personen. Hat der Richter den Stab noch in Händen, so gilt das Erscheinen des Nachbarn noch als rechtzeitig, sonst wird er mit 6 kr bestraft. Die Nachbarschaft hat eine offene Landstraße zu erhalten, die geht von Innerst; (Inderst) bis gegen "Lindtoben". Diese darf nich gezäunt, gewässert oder mit Holz verlegt werden, bei sonstiger Strafe. Es soll niemand mehr Vieh auf die Gemein treiben, als er im Stall hat. Auch keine überjähriqen Stiere oder ungeringelte Schweine oder krankes Vieh dürfen auf die Weide getrieben werden. Das Oberhauen-, -bauen, -etzen, -wässern- -hacken usw. ist verboten. Gegen Eindringlinge ist Notwehr gestattet.
Valutazione e scarto
Incrementi
Sistema di ordinamento
Condizioni di accesso
Condizioni di riproduzione
Lingua dei materiali
- tedesco
Scrittura dei materiali
Note sulla lingua e sulla scrittura
Caratteristiche materiali e requisiti tecnici
Strumenti di ricerca
Esistenza e localizzazione degli originali
Esistenza e localizzazione di copie
Unità di descrizione collegate
Nota bibliografica
Tiroler Geschichtsquellen 11/57 (12)