Reference code
Alternative identifier(s)
12
Title
Date(s)
- 1700 - 1799 (Creation)
Level of description
Item
Extent and medium
Papier 7 Bl. quart, unbeglaubigt und fehlerhaft.
Name of creator
Repository
Archival history
Scope and content
Undatierte und unbeglaubigte Abschrift einer Weerberger Dorfordnung (Ehaftaiding), die besagt, daß der Gerichtsdiener am öffentlichen Kirchplatz das Taiding ausrufen muß und Tag und Stunde bekannt zu geben hat, wann der Richter den Stab in die Hand nimmt. Das Erscheinen der Nachbarschaft ist bei sonstiger Strafe geboten. Jährlich finden zwei Taiding im Mai und Oktober statt, wozu alle Besitzer einer Feuerstadt oder Wun und Weide erscheinen müssen, ausgenommen der Mesner, ein Müller und weitere genannte Personen. Hat der Richter den Stab noch in Händen, so gilt das Erscheinen des Nachbarn noch als rechtzeitig, sonst wird er mit 6 kr bestraft. Die Nachbarschaft hat eine offene Landstraße zu erhalten, die geht von Innerst; (Inderst) bis gegen "Lindtoben". Diese darf nich gezäunt, gewässert oder mit Holz verlegt werden, bei sonstiger Strafe. Es soll niemand mehr Vieh auf die Gemein treiben, als er im Stall hat. Auch keine überjähriqen Stiere oder ungeringelte Schweine oder krankes Vieh dürfen auf die Weide getrieben werden. Das Oberhauen-, -bauen, -etzen, -wässern- -hacken usw. ist verboten. Gegen Eindringlinge ist Notwehr gestattet.
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
System of arrangement
Conditions governing access
Conditions governing reproduction
Language of material
- German
Script of material
Language and script notes
Physical characteristics and technical requirements
Finding aids
Existence and location of originals
Existence and location of copies
Related units of description
Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 11/57 (12)