Signatur
Alternative Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1770-04-21 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Papier-Abschrift mit gerichtl. Beglaubigung vom 30. Juli 1770, Doppelblatt für die Müller und Bäcker zu Imst
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Kaiserin Maria Theresia erläßt zur Förderung und Aufnahme der Gewerbe und des Handels die Aufhebung des Wochenlohnes und führt dafür den Taglohn ein. Die Gesellen sollen künftig für den Tag, den sie gearbeitet haben, von den Meistern täglich Lohn und Kost empfangen. An Sonn- und Feiertagen soll ihnen nur die gewöhnliche Kost gereicht werden. Bei Zünften, wo stückweis gearbeitet wird, bleibt es beim vorigen Gebrauch. So erhält beispielsweise ein Geselle statt wöchentlich einen Reichsthaler nunmehr täglich 15 kr, somit für sechs Arbeitstage ebenfalls einen Reichstahler. Bei Krankheit soll es wie bisher verbleiben. Laut Generalzunftartikel Art. 8 sind mindestens 8 Tage Kündigungsfrist, zahlt jedoch der Meister wochenweise, kann der Gesell unbefristet kündigen und kann bei jedem anderen Meister aufgenommen werden. Der Meister kann frstlos kündigen, wenn der Gesell sich nicht an diesen Artikel hält. Ein Gesell darf nur zum Meister aufgenommen werden, wenn er gegen Taglohn oder stückweis gearbeitet hat. Ein Streit wegen Wochenlohn wird nicht angehört.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
Enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 32/M317