Código de referência
Identificador(es) alternativo(s)
Título
Data(s)
- 1770-04-21 (Produção)
Nível de descrição
Item
Dimensão e suporte
Papier-Abschrift mit gerichtl. Beglaubigung vom 30. Juli 1770, Doppelblatt für die Müller und Bäcker zu Imst
Entidade detentora
História do arquivo
Âmbito e conteúdo
Kaiserin Maria Theresia erläßt zur Förderung und Aufnahme der Gewerbe und des Handels die Aufhebung des Wochenlohnes und führt dafür den Taglohn ein. Die Gesellen sollen künftig für den Tag, den sie gearbeitet haben, von den Meistern täglich Lohn und Kost empfangen. An Sonn- und Feiertagen soll ihnen nur die gewöhnliche Kost gereicht werden. Bei Zünften, wo stückweis gearbeitet wird, bleibt es beim vorigen Gebrauch. So erhält beispielsweise ein Geselle statt wöchentlich einen Reichsthaler nunmehr täglich 15 kr, somit für sechs Arbeitstage ebenfalls einen Reichstahler. Bei Krankheit soll es wie bisher verbleiben. Laut Generalzunftartikel Art. 8 sind mindestens 8 Tage Kündigungsfrist, zahlt jedoch der Meister wochenweise, kann der Gesell unbefristet kündigen und kann bei jedem anderen Meister aufgenommen werden. Der Meister kann frstlos kündigen, wenn der Gesell sich nicht an diesen Artikel hält. Ein Gesell darf nur zum Meister aufgenommen werden, wenn er gegen Taglohn oder stückweis gearbeitet hat. Ein Streit wegen Wochenlohn wird nicht angehört.
Avaliação, selecção e eliminação
Ingressos adicionais
Sistema de arranjo
Condições de acesso
Condiçoes de reprodução
Idioma do material
Script do material
Notas ao idioma e script
Características físicas e requisitos técnicos
Instrumentos de descrição
Existência e localização de originais
Existência e localização de cópias
Unidades de descrição relacionadas
Nota de publicação
Tiroler Geschichtsquellen 32/M317