Einzelstück 318 - 1740 Jän. 6, Imst

Signatur

AT StA Imst StV-2-318

Alternative Signatur

Titel

1740 Jän. 6, Imst

Datum/Laufzeit

  • 1740-01-06 (Anlage)

Erschließungsstufe

Einzelstück

Umfang und Medium

Original Papier Doppelblatt

Bestandsgeschichte

Eingrenzung und Inhalt

Vor versammelter Gemeinde im bürgerlichen Mesnerhaus werden folgende Punkte einhellig beschlossen: Auf den Bergmähdern soll keiner mähen oder mit dem Vieh weiden, bei sonstiger Strafe von einem Bund Heu zu 1 Gulden Kein gesundes Vieh darf alleine aufgetrieben werden, bei sonstiger Strafe von 12 kn Auch die Schafe sollen nur vom Hirten aufgetrieben werden, bei sonstiger Pfändung und 30 kr Strafe. Sollte am Tschirgant die Aufteilung durch die Herrschaft bewilligt werden, so hat der Baumeister dort die Zuteilung vorzunehmen. Nachdem der Hirte das Vieh heimgetrieben hat, darf niemand mehr das Vieh auf die Felder treiben, Strafe 24 kr. Niemand darf Brennholz in den Untermarkt geben, Strafe 30 kr. Eine Zuteilung des Gemeinwaldes an Verheiratete darf erst erfolgen, wenn ein anderer Mitbürger gestorben ist. Für fremde Schafe, welche in die Gemein getrieben werden, sind an den Baumeister 1 Gulden zu entrichten.

Bewertung, Vernichtung und Terminierung

Zuwächse

Ordnung und Klassifikation

Benutzungsbedingungen

Reproduktionsbedingungen

In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache

Schrift in den Unterlagen

Anmerk. zu Sprache und Schrift

Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen

Findmittel

Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen

Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Beschreibungen

Anmerk. zur Veröffentlichung

Tiroler Geschichtsquellen 32/M368 a

EAP

Themen

Orte

Namen

Genres

Identifikator "Beschreibung"

Archivcode

Benutzte Regeln und/oder Konventionen

Status

Erschließungstiefe

Daten der Bestandsbildung, Überprüfung, Löschung/Kassierung

Quellen

Bereich Zugang

EAP

Verwandte Themen

Verwandte Personen und Organisationen

Verwandte Genres

Verwandte Orte