Reference code
Alternative identifier(s)
Title
Date(s)
- 1740-01-06 (Creation)
Level of description
Item
Extent and medium
Original Papier Doppelblatt
Repository
Archival history
Scope and content
Vor versammelter Gemeinde im bürgerlichen Mesnerhaus werden folgende Punkte einhellig beschlossen: Auf den Bergmähdern soll keiner mähen oder mit dem Vieh weiden, bei sonstiger Strafe von einem Bund Heu zu 1 Gulden Kein gesundes Vieh darf alleine aufgetrieben werden, bei sonstiger Strafe von 12 kn Auch die Schafe sollen nur vom Hirten aufgetrieben werden, bei sonstiger Pfändung und 30 kr Strafe. Sollte am Tschirgant die Aufteilung durch die Herrschaft bewilligt werden, so hat der Baumeister dort die Zuteilung vorzunehmen. Nachdem der Hirte das Vieh heimgetrieben hat, darf niemand mehr das Vieh auf die Felder treiben, Strafe 24 kr. Niemand darf Brennholz in den Untermarkt geben, Strafe 30 kr. Eine Zuteilung des Gemeinwaldes an Verheiratete darf erst erfolgen, wenn ein anderer Mitbürger gestorben ist. Für fremde Schafe, welche in die Gemein getrieben werden, sind an den Baumeister 1 Gulden zu entrichten.
Appraisal, destruction and scheduling
Accruals
System of arrangement
Conditions governing access
Conditions governing reproduction
Language of material
Script of material
Language and script notes
Physical characteristics and technical requirements
Finding aids
Existence and location of originals
Existence and location of copies
Related units of description
Publication note
Tiroler Geschichtsquellen 32/M368 a