Signatur
Alternative Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1740-01-06 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Original Papier Doppelblatt
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Vor versammelter Gemeinde im bürgerlichen Mesnerhaus werden folgende Punkte einhellig beschlossen: Auf den Bergmähdern soll keiner mähen oder mit dem Vieh weiden, bei sonstiger Strafe von einem Bund Heu zu 1 Gulden Kein gesundes Vieh darf alleine aufgetrieben werden, bei sonstiger Strafe von 12 kn Auch die Schafe sollen nur vom Hirten aufgetrieben werden, bei sonstiger Pfändung und 30 kr Strafe. Sollte am Tschirgant die Aufteilung durch die Herrschaft bewilligt werden, so hat der Baumeister dort die Zuteilung vorzunehmen. Nachdem der Hirte das Vieh heimgetrieben hat, darf niemand mehr das Vieh auf die Felder treiben, Strafe 24 kr. Niemand darf Brennholz in den Untermarkt geben, Strafe 30 kr. Eine Zuteilung des Gemeinwaldes an Verheiratete darf erst erfolgen, wenn ein anderer Mitbürger gestorben ist. Für fremde Schafe, welche in die Gemein getrieben werden, sind an den Baumeister 1 Gulden zu entrichten.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 32/M368 a