Signatur
Alternative Signatur
Titel
Datum/Laufzeit
- 1757-04-20 (Anlage)
Erschließungsstufe
Einzelstück
Umfang und Medium
Original Papier Doppelblatt, aufgedrücktes Siegel abegfallen
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Oberwaldinspektor Buchenberger bezieht sich auf die von seinem Amt am 26. Dez. 1749 erlassenen Waldordnung. Demnach soll man sich im Markt Imst in den aufgeteilten und noch ungeteilten Waldbezirken beim Holzschlagen an die damalige Verordnung unter Baumeister Franz Jeich halten: Es soll niemand in fremden aufgeteilten Holzteilen I luiz schlagen oder Streu machen, bei sonstiger Strafe und Schadenersatz. Es darf niemand aus seinem zugeteilten bürgerlichen Holzteilen für seine Feuerstätte mehr Holz entnehmen, als unbedingt notwendig ist. Es darf auch kein Brenn- und Bauholz außerhalb der Gemeinde, ohne Erlaubnis des Waldamtes und der Gemeindevorstehung des Obermarktes Imst aus der unaufgeteilten Waldfläche Holz entnommen werden. Sollten diese Verordnungen weiter mißachtet werden, so ist mit schweren Strafen zu rechnen. Hiemit wird allen Waldteilinteressenten diese Waldordnung zur genauen Befolgung durch öffentlichen Vortrag zur Kenntnis gebracht.
Bewertung, Vernichtung und Terminierung
Zuwächse
Ordnung und Klassifikation
Benutzungsbedingungen
Reproduktionsbedingungen
In der Verzeichnungseinheit enthaltene Sprache
Schrift in den Unterlagen
Anmerk. zu Sprache und Schrift
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen
Findmittel
Existenz und Aufbewahrungsort von Originalen
Existenz und Aufbewahrungsort von Kopien
Verwandte Verzeichnungseinheiten
Anmerk. zur Veröffentlichung
Tiroler Geschichtsquellen 32/M375