Cote
Identifiant(s) alternatif(s)
Titre
Date(s)
- 1757-04-20 (Production)
Niveau de description
Pièce
Étendue matérielle et support
Original Papier Doppelblatt, aufgedrücktes Siegel abegfallen
Histoire archivistique
Portée et contenu
Oberwaldinspektor Buchenberger bezieht sich auf die von seinem Amt am 26. Dez. 1749 erlassenen Waldordnung. Demnach soll man sich im Markt Imst in den aufgeteilten und noch ungeteilten Waldbezirken beim Holzschlagen an die damalige Verordnung unter Baumeister Franz Jeich halten: Es soll niemand in fremden aufgeteilten Holzteilen I luiz schlagen oder Streu machen, bei sonstiger Strafe und Schadenersatz. Es darf niemand aus seinem zugeteilten bürgerlichen Holzteilen für seine Feuerstätte mehr Holz entnehmen, als unbedingt notwendig ist. Es darf auch kein Brenn- und Bauholz außerhalb der Gemeinde, ohne Erlaubnis des Waldamtes und der Gemeindevorstehung des Obermarktes Imst aus der unaufgeteilten Waldfläche Holz entnommen werden. Sollten diese Verordnungen weiter mißachtet werden, so ist mit schweren Strafen zu rechnen. Hiemit wird allen Waldteilinteressenten diese Waldordnung zur genauen Befolgung durch öffentlichen Vortrag zur Kenntnis gebracht.
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Unités de description associées
Note de publication
Tiroler Geschichtsquellen 32/M375