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            AT GemA Flaurling ChrF-bau-bpl-dp-05 · Unità documentaria · 1942-11-22 - 1942-11-24
            Parte di Chronikarchiv Flaurling

            Der Reichsstatthalter in Salzburg
            Landesernährungsamt Salzburg
            Dringlichkeitsbescheinigung
            für die Errichtung einer Dreschtenne mit Lagerraum für Futter-
            mittel und Kunstdünger der Gemeinde Flaurling, Krs. Innsbruck.
            Die Gemeinde Flaurling ist vor allem für die Durchführung des
            Gemeindedrusches gezwungen eine Dreschtenne zu errichten.
            Gleichzeitig soll ein Lagerraum für die Einlagerung von Kunst-
            dünger und Futtermittel geschaffen werden. Auch sollen im sel-
            ben Raum zeitweise Maschinen und Geräte, welche für den Gemein-
            schaftseinsatz Verwendung finden, untergebracht werden. Der ge-
            nannte Schuppen dient also als Gemeinschaftsraum für die Torf-
            gemeinschaft der Gemeinde Flaurling. Die Errichtung dieses
            Schuppens kann mit Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit und
            als ernährungswirtschaftlich bedeutungsvoll bezeichnet werden.
            Ich bin daher gerne bereit, sämtliche für diesen Bau erforder-
            lichen Baustoffe aus dem Kontingent IX des REM. zuzuteilen.
            Salzburg, 24.11.1942.
            Stempel und Unterschrift

            Senza titolo
            Anliegerbeiträge für Bauwerber
            AT GemA Flaurling ChrF-bau-bpl-abb · Unità documentaria · 1949-07-16
            Parte di Chronikarchiv Flaurling

            Gemeindeamt Flaurling
            Flaurling, am 16. Juli 1949
            pol. Bez. Innsbruck
            Sparkasse der Stadt Innsbruck Konto Nr. 879
            Zahl:
            Kundmachung!
            Betreff: Anliegerbeiträge der Bauwerber
            Bezug:
            Da voraussichtlich im Gemeindegebiete und besonders in
            den Grundstücken in der Nähe des Bahnhofes in den nächsten und
            weiteren Jahren eine rege Bautätigkeit, besonders von Siedlungs-
            häusern zu rechnen ist, ist die Gemeinde gezwungen einen Ortsver-
            bauungsplan zu erstellen, der eine geregelte Bauweise gewährlei-
            sten soll. Ein solcher Verbauungsplan verursacht natürlich auch
            Kosten. Ausser diesen Verbauungsplan müssen die Straasen und Wege
            erweitert bezw.neu erstellt werden. Die daraus enstehenden Kosten
            müssen wenigstens teilweise auf die betreffenden Bauwerber über-
            tragen werden.
            Der Gemeinderat hat am 28.Mai 1949 auf Grund des § 14 der
            Landesbauordnung folgendes Beschlossen:
            1 Bei Neu-Zu-und Aufbauten hat der Bauwerber zu den Kosten der Er-
            stellung des Verbaungsplanes, der Herstellungskosten der öffent-
            lichen Verkehrsflächen der Gemeinde, Gemeindestrassen-und plätze
            einen Beitrag (Anliegerbeitrag) zu entrichten und zwar auch dann
            wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an der Verkehrsfläche
            liegt.
            2 Die Höhe des Anliegerbeitrages ergibt sich aus dem Einheitssatz
            vervielfacht mit dem anrechenbaren Raum bezw.Umfang der verbauten
            Fläche des neu erstellten Bauwerkes oder Bauwerkteiles. Der verbaut
            Raum oder Fläche wird nach den österreichischen Baunormen ermittelt.
            3 Beim Wiederaufbau von Bauwerken ist ein Anliegerbeitrag nur hin-
            sichtlich eines allfälligen über den Altbestand hinausgehenden
            umbauten Raumes zu entrichten.
            4 Der Einheitssatz beträgt pro Quadratmeter der
            verbauten Fläche 7 Schilling bis zur Höhe der Parterre, für jedes
            weitere Stockwerk pro m2 3.50 S für Wohnhäuser, oder gewerbliche
            Bauten. Bei Nebengebäuden, bei landwirtschaftlichen Wirtschafts-
            gebäuden, die nicht als gewerbliche Arbeitsräume verwendet werden,
            wird der Einheitssatz zur Hälfte ermäßigt.
            6 Der im Baubewilligungsbescheid festgestellte umbaute Raum ist auf
            volle Quadratmeter aufzurunden.
            7 Der Anliegerbeitrag wird mit gesonderten Abgabenbescheid vorge-
            schrieben.
            Soweit die Zahlung nicht nach den folgenden Bestimmungen gestun-
            det wird, darf mit dem Bau vor der Entrichtung des Anliegerbeitra-
            ges nicht begonnen werden.
            8 Die Zahlung des Anliegerbeitrages kann auf Antrag gestundet werden
            Über die Stundungsfrist entscheidet der Gemeindevorstand.
            Da der Einheitssatz im Vergleich zu anderen Gemeinden sehr niedrig
            gehalten wurde, bleibt dem Gemeinderat bei Erwachsung bedeutend hö-
            herer Kosten, die Erhöhung des Anliegerbeitrages durch Abänderung die-
            ses Gemeinderatsbeschlusses vorbehalten.
            Gegen obigen Gemeindebeschluss kann innerhalb zwei Wochen schrift-
            lich beim Gemeindeamte Einspruch erhoben werden.
            Der Bürgermeister
            Schreier
            (Gemeindestempel)

            Senza titolo
            AT GemA Flaurling ChrF-bau-bpl-vas · Unità documentaria · 1949
            Parte di Chronikarchiv Flaurling

            Abschrift
            betreffend der Baureifmachungsgebühr von der Gemeinde
            Seefeld zur Verfügung gestellt.
            An den
            Herrn Bürgermeister der Gemeinde Flaurling
            Wir erlauben uns, Ihnen wunschgemäß einige Anhaltspunkte zur
            Berechnung der Baureifmachungsgebühr zu geben. Die Baureifmachungsge-
            bühr wird nach Vorlage der Baupläne für sämtliche Zu-Auf-sowie Neu-
            bauten berechnet.
            Zur Berechnung der Gebühr wird die erbauten Fläche und zwar:
            Kellerräume sowie Mansardenräume zum1/2, wie alle anderen
            Räumlichkeiten zum 1/1 Ausmaße verwendet. Bei rein landwirtschaftlichen
            Betrieben, so z.B. bei Stallungen, Scheunen, Schupfen wird pro Lampen-
            stelle der Betrag von Sch 20.-,eingehoben.
            Bei allen anderen Bauten pro m2 wird die Gebühr folgend festgesetzt:
            Für Wasseranschluss pro m verbauter Fläche Sch 2.-
            Für Strom Sch. 2.-
            Für Weg-oder Strassenanschluss Sch. 1.-
            zusammen Sch 5.-
            Fällt bei einem Zu-Auf-oder Neubau der Wasser bezw.Licht-oder Strassen-
            anschluss weg, so ist die Gebühr um den betreffenden Nichtanschluss zu
            reduzieren, also bei Nichtanschluss von Wasser z.B.ist die Gebühr mit
            Sch 3.- pro m2 zu berechnen, ebenso bei Wasser und bei Strassen um Sch
            1.-.
            Bei Verwendung von elektrischen Betonmischmaschinen (soweit nicht dem
            Zähler angeschlossen) verrechnen wir zuzüglich 10 % Stromverbrauch
            während der Bauzeit, oder über den Anschlusswert des Motores x Arbeits-
            stunden, sowie auch der Wasserverbrauch mit 5% während der Bauzeit
            berechnet wird. Werden jedoch dieses Betonmischen von Hand ausgeführt,
            so fällt diese 10%ige Pauschale natürlich fort, ebenso wenn das Wasser
            nicht aus der Gemeindewasserleitung entnommen wird.
            Zur näheren Erläuterung erlauben wir uns Ihnen eine Vorlage zur
            Berechnung der Baureifmachungsgebühr zu schicken und ersuchen Sie, nach
            Beendigung der Einsichtsnahme wieder anher zu senden.
            Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben.
            Der Bürgermeister:

            Senza titolo
            Bauansuchen
            AT GemA Flaurling ChrF-bau-bpl-nw_l-ba-2 · Parte · 1931-02-26
            Parte di Chronikarchiv Flaurling

            (3.) Habe so viel Vorarbeitena auf der Proyektierten Bau-
            stelle sowie Grundaushub, Sand Bauholz u.s. w. sogar
            Tischlerarbeit habe ich laut Zeichnung angeschaft,
            wenn es wirklich soweit käme daß ich auf dem proyekti-
            rten Bauplatz nicht bauen dürfte ich einen Schaden hätte
            von mindestens S. 10. 000 und Wahrscheinlich nicht
            mehr bauen könnte.
            (4.) Es ist überhaupt sehr schwer in Gemeindegebiet Flaurl-
            ling
            einen Bauplatz zu bekommen.
            Hochachtungsvoll
            Josef Lair
            Dass obige Angaben auf Wahrheit beruhen wird
            Bürgermeisteramtlich bestätigt.
            Flaurling am 2.3.1931
            Schweigl Bürgermeister

            Senza titolo