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Titel
Datum/Laufzeit
- 1883-01-02 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Verwaltungsgeschichte
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
Die Löbl. Gemeindsvorstehung dürfte damit um soweniger
rückhaltig sich zeigen, als sie zu im genannten Protokoll
nicht die eigene Meinung, sondern nur den Erfolg der
Sitzung auszudrücken hat, und überdies der drigend--
sten Grunde dafur sprechen.
Denn die Meßnergüter bilden ja mit dem Meßnerhaus
in einer Katasternummer zusammen gefaßt einen einzigen
Besitz. Wer daher Eigenthümer des Meßnerhauses ist ist
auch Eigenthümer der dazugehörigen Güter.
Zum Überfluße befendet sich aber im Katasterbuche die
ausdrückliche Bemerkung, daß diese Güter von der Ge-
meinde Flaurling nicht als ihr Eigenthem, sondern als Eigen-
thum des ganzen Kirchspieles, d. i. die Pfarrgemeinde.
der Kirche befassen werde.
Dies letztere geht ebenso deutlich aus dem hervor, daß
die fur genaute Güter entfallende äqnivalenten
Gebühr stets von der Pfarrgemeinde Flaurling-Polling
entrichtet wurde. Nun wäre es aber der Gemeinde
Polling nie beigefollen für Grundstücke zu steuern, wel¬
che der Gemeinde Flaurling gehörlen. Er handelt sich
also da um Kirchen-Pfaergüter welche beide zu
einer Pfarrei vereinigten politischen Gemeinden gleich
angehn.
Auch läßt sich deraus nicht der Schluß ziehen, daß obge-
nannte Güter beiden politischen Gemeinden als solchen
das Eigenthumsrecht zu stehe: sonst hätte offenbar
die Gemeinde Flaurling bei Besitzangabe die Gemeinde
Polling verkürzt, da sie sich allein den Besitz zuschrieb
und hätte die Gemeinde Polling sich ohne Zweifel dagegen
verwahrt, und den Mitbesitz auszudrücken verlangt.
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