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Titel
Datum/Laufzeit
- 1917-09-10 (Anlage)
Erschließungsstufe
Teil
Umfang und Medium
Seite
Bestandsbildner/Urheber
Bestandsgeschichte
Eingrenzung und Inhalt
im Sinne des Absatzes 3 des § 2 der Heimatgesetznovelle nicht
als Unterbrechung des laufenden 10 jährigen Aufenthaltes in
Innsbruck gewertet werden, weil durch die Umstände, unter wel-
chen diese Entfernung erfolgte, dargetan ist, dass Sie, als Sie
von Innsbruck nach Wien übersiedelten, die Absicht hatten, den
Aufenthalt in Innsbruck beizubehalten.
In dieser Hinsicht wurde festgestellt, dass Sie den
Dienst bei Freiin von Schwartzenau ausdrücklich nur als aushilfsweise Ver-
wendung und nur für solange angenommen haben, bis es der Dienst-
geberin gelingen werde, eine andere geeignete Dienstperson
ausfindig zu machen. Infolgedessen haben Sie auch nur die not-
wendigsten Effekten von Innsbruck nach Wien mitgenommen, Ihre
übrige Habe jedoch in Innsbruck zurückgelassen. Tatsächlich trat
auch in der erwähnten vorübergehenden Bedienstung nur durch
zufällige Ereignisse (Wohnungswechsel, Krankheitsfälle) eine
Verlängerung bis zum März 1911 ein.
Im Zusammerhalte mit diesen Feststellungen müsste der von
Ihnen im Verfahren stets mit Bestimmtheit aufrecht erhaltenen
Behauptung, dass Sie bei der Reise nach Wien die Absicht hatten,
den Aufenthalt in Innsbruck beizubehalten, voller Glaube bei-
gemessen und angenommen werden, dass auch für die Monate Sep-
tember und Oktober 1910 die Stadt Innsbruck als Ihr im Sinne
der Heimatgesetznovelle rechtlich massgebender Aufenthaltsort
anzusehen ist und dass Sie im Monate Oktober 1910 den zehnjäh-
rigen Aufenthalt in Innsbruck vollendet haben.
Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen musste daher
auf den Erwerb des Aufnahmsanspruches erkannt werden.
Für den k. k. Statthalter :
Grabmayr m.p.
Der Gemeindevorstehung in
Flaurling
zur Kenntnis.
Für den k.k. Statthalter:
Unterschrift, Stempel